Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung soll kommen. Arbeitgeber im Bau- oder Gaststättengewerbe sind seit langem verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter aufzuzeichnen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 gilt diese Pflicht ebenfalls für alle anderen Unternehmen. Es gibt nun einen ersten Entwurf für ein neues Gesetz vom Bundesarbeitsministerium.
Arbeitgeber werden laut eines Gesetzentwurfes des Bundesarbeitsministeriums verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter elektronisch zu erfassen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen in der Regel am selben Tag festgehalten werden. Diese Maßnahme reagiert auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, die eine lückenlose Zeiterfassung fordern.
Die Verantwortung für die Aufzeichnung liegt beim Arbeitgeber, aber auch andere Personen können die Zeiten erfassen. Es gibt Ausnahmen: Kleine Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern sind von der elektronischen Aufzeichnung befreit. Die Erfassung kann auch entfallen, wenn es entsprechende Tarifvereinbarungen gibt.
Für kleinere Unternehmen wird es großzügige Übergangsregelung nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes geben:
- Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter haben zwei Jahre zur Umsetzung Zeit.
- Bei Firmen mit weniger als 50 Mitarbeiter sind es 5 Jahre.
- Kleine Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern sind nicht verpflichtet Arbeitszeiten elektronisch zu erfassen.
Die genauen Regelungen befinden sich noch im frühen Stadium und werden in einer Ressortabstimmung weiterentwickelt.
WICHTIG: Ob die Vorschläge des Ministeriums am Ende so umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Das Gesetzgebungsverfahren ist gerade erst gestartet.
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