Ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zum Ausgleich der hohen Inflation 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Am 25.10.2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
Steuerfrei sind gem. § 3 EStG Nr.11c Leistungen, die…
“Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;”
Hinweis: Die Inflationsausgleichsprämie bleibt auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Für die Zahlung der Beihilfen oder Unterstützungen infolge der anhaltend hohen Inflation gelten bestimmte Voraussetzungen. Die Zahlungen erfolgen im begünstigten Zeitraum, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden.
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