Zu den regelmäßig wiederkehrenden Pflichten im Unternehmen gehören die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung und natürlich die Zahlung der Steuern zu den richtigen Terminen.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraum beim Finanzamt vorliegen. Bei einer verspäteten Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Wenn sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Zahllast ergibt, ist diese am 10. des Folgemonats fällig. Wird diese nicht pünktlich gezahlt, entstehen Säumniszuschläge.
Nachfolgend sind die jeweiligen Fälligkeitstage für Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung und Lohnsteueranmeldung für April 2023 zusammengefasst:
Fälligkeitstag Umsatzsteuer-Voranmeldung
- 10.05.2023 bei monatlicher Abgabe
- 12.06.2023 bei Dauerfristverlängerung *
Fälligkeitstag Zusammenfassende Meldung
- 25.05.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2023
* Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, wenn eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird.
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